Trotz Schulden flüssig bleiben

Pfändungsschutz | 09.11.11
 

Trotz Schulden flüssig bleiben

Ungewollt geraten viele Deutsche Jahr für Jahr in die Schuldenfalle. Oft resultiert die finanzielle Schieflage aus einem Verlust der Arbeitsstelle oder einer Scheidung. Plötzlich können die anfallenden Kosten nicht mehr bezahlt werden, Mahnungen folgen und irgendwann landet die Angelegenheit beim Gerichtsvollzieher.



Wenn es einmal so weit ist, dass der Mann mit dem Kuckuck vor der Tür steht, ist eine Kontopfändung meist unausweichlich. Dann wird aller verwertbarer Besitz herangezogen und bis zum Betrag der Schulden dem Gläubiger erstattet. Dabei werden alle Werte geprüft die beim Geldinstitut angelegt wurden. Das betrifft Aktiendepots, Sparanlagen und genauso das Girokonto. Meist ist das Gesparte aufgebraucht und es besteht nur noch ein Girokonto. Bis zum 31.12.2011 besteht noch ein gewisser Schutz für Girokonten bei der Pfändung. Ab 2012 fällt dieser aber weg. Dann sind selbst Sozialleistungen nicht mehr geschützt und auf normalen Girokonten uneingeschränkt pfändbar.

Einrichten eines Pfändungsschutz-Kontos

Aber der Schuldner kann bei der Bank ein Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) einrichten. Dieses Konto, am 1. Juli 2010 eingeführt, sichert dem Schuldner den normalen Zahlungsverkehr. Bei einer Pfändung wird sonst das komplette Konto gesperrt. So könnten weder Miete noch Versicherungen überwiesen oder Lebensmittel gekauft werden.

Das P-Konto ist ein normales Girokonto, welches dem Schuldner einen unbürokratischen Schutz vor dem Zugriff der Gläubiger für Guthaben in Höhe von 1.028,89 Euro (Grundfreibetrag) bietet. Dieser Freibetrag kann durch eine Bescheinigung noch erhöht werden. Gründe für eine Erhöhung des Freibetrages sind zum Beispiel Unterhaltspflichten, Sozialleistungen für Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, Kindergeld, einmalige Sozialleistungen oder bestimmte Mehrbedarfe für den Ausgleich von Körper- und Gesundheitsschäden. Diese Bescheinigungen muss der Kontoinhaber selbst besorgen und der Bank vorlegen.

Nur ein Pfändungsschutz-Konto pro Person erlaubt

Grundsätzlich kann jeder Bankkunde sein Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umwandeln. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob der Schuldner bereits im Minus ist. So sind Banken und Sparkassen verpflichtet, das Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Antragstellung in ein P-Konto zu verwandeln. Jedoch darf jede Person nur ein Pfändungsschutz-Konto besitzen. Für das Führen eines P-Kontos dürfen Banken nicht mehr als bei üblichen Girokonten erheben und auch die Einrichtung ist kostenlos. Die Leistungen decken sich mit dem eines normalen Gehaltskontos.
 

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