Damit der Umzug nicht zum Ärgernis wird - Gefälligkeitsschäden absichern!

Haftpflichtversicherung | 14.10.11
 

Damit der Umzug nicht zum Ärgernis wird - Gefälligkeitsschäden absichern!

Der Freund zieht in eine neue Wohnung, man will ihm zur Hand gehen und schon ist es passiert: dem fleißigen Umzugshelfer geht etwas zu Bruch. Wenn die Haftpflichtversicherung nicht ausdrücklich sogenannte Gefälligkeitsschäden einschließt, bleibt der Freund möglicherweise auf dem Schaden sitzen.



Eine Haftpflichtversicherung zahlt, wenn man anderen Personen versehentlich einen Schaden zufügt – dies gilt jedoch nicht, wenn hiervon Gefälligkeitsschäden betroffen sind. Von Gefälligkeiten spricht man im Versicherungsrecht, wenn Dienstleistungen unentgeltlich erbracht werden. Es handelt sich also um freiwillige Hilfsleistungen von Freunden, Nachbarn, Bekannten oder Verwandten, etwa wenn diese als Umzugshelfer zur Hand gehen oder beim Anbringen eines Regals helfen. Entsteht hierbei ein Schaden, haftet zu hundert Prozent der Auftraggeber: auch wenn er den Schaden nicht selbst verursacht hat.

Lässt also der Umzugshelfer eine teure Vase fallen oder sogar den Flachbildfernseher, so zahlt dessen Haftpflichtversicherung in der Regel nicht. Denn grundsätzlich haften Umzugshelfer nur bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln. Dieser Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn unbeteiligten Dritten ein Schaden entsteht. Etwa wenn der schusselige Helfer mit einer vollgepackten Kiste den Porsche des Nachbarn beschädigt. So wird ein Wohnungswechsel schnell zum finanziellen Fiasko – und die Freundschaft auf eine harte Probe gestellt.

Doch möglicher Ärger lässt sich durch die Wahl des richtigen Haftpflichtvertrages vermeiden. Viele Versicherungsanbieter schließen Gefälligkeitsschäden mittlerweile in ihre Bedingungen ein, wenn auch nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Dann zahlt die Haftpflicht auch, wenn man als freiwilliger Helfer anderen Menschen Schaden zufügt. Weil eine hohe Missbrauchsquote vermutet wird, ist meist zusätzlich eine Selbstbeteiligung zu entrichten.

 

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